Das Bundesamt für Justiz hat ein Register für bestimmte Straftaten die zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten. In bestimmten Fällen können  Bürger_innen über sogenannte polizeiliche Führungszeugnisse nachweisen, dass sie noch nie verurteilt wurden. 
Erweiterte Führungszeugnisse enthalten im Gegensatz zu den bisherigen Führungszeugnissen zusätzlich alle Straftaten, nach denen eine Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit als ungeeignet (vgl. § 72a SGB VIII ) einzuschätzen ist. 
Das Bundeskinderschutzgesetz beauftragt die Landesjugendämter damit, Regelungen für Angebote der Jugendhilfe auszuarbeiten, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern. 
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat eine Arbeitshilfe erstellt, die die Regelungen für die Jugendverbandsarbeit erklärt. 
Der Landesjugendring Baden-Württemberg hat in der Folge aus seiner Erfahrung als Interessensvertretung der Jugendverbände eine Handreichung bereit gestellt. 
 
Teil des Maßnahmenpaketes ist in der Regel, dass erweiterte Führungszeugnisse von bestimmten Ehrenamtlichen unter Beachtung des Datenschutzes von einer damit beauftragten Person eingesehen werden müssen. 
Das erweiterte Führungszeugnis kann nur von der betreffenden Person selber beantragt werden. Bei nachweislich ehrenamtlicher Tätigkeit als Anlass darf die ausstellende Behörde, z.B. das Bezirksamt, keine Gebühren erheben. Für den ensprechenden Nachweis enthält die KVJS Arbeitshilfe eine Vorlage. Es gibt auch einen Vorschlag für ein Formular, aus dem DRK.